Haftung


(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Auftragnehmer, den Mitarbeitern des Auftragnehmers und sonstigen im Rahmen dieses Auftrages eingesetzten Dritten verursacht werden.

(2) Im Fall der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn es liegt eine Verletzung wesentlicher Auftragspflichten vor. Eine Auftragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Auftragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Auftragspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des 1,5fachen Auftragswertes (Auftragswert meint die Summe der Vergütung des zugrundeliegenden Einzelauftrages) mindestens aber bis zur Höhe des auftragstypisch vorhersehbaren Schadens.

(4) Die Beschränkung der Haftung gilt rechtsgrundunabhängig für alle im Zusammenhang mit diesem Auftrag gegebenen Haftungsansprüche.

(5) Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbeschränkung ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche, die aus der Übernahme einer Garantie oder auf Arglist beruhen.